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Satzung/Vereinsordnung

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Satzung , Vereinsordnung als  Pdf-Dateien

Satzung

 

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,AEGEE - Association des Etats Généraux des Etudiants de l'Europe - Forum Europäischer Studenten - Karlsruhe e.V.``. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.

 

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, Toleranz und internationalem Bewusstsein, insbesondere innerhalb Europas sowie die Vertiefung der Idee der europäischen Einheit und die Förderung der Studentenhilfe.

Der Verein unterstützt kulturellen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Austausch. Hierzu finden Bildungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie europäische Begegnungen statt. Unter Jugendlichen und Studenten soll durch die Pflege europäischer Kontakte das Verständnis für die Kulturen anderer Länder gefördert werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt der Verein bei der Planung, Durchführung und Förderung von Austauschprogrammen auf europäischer Ebene. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein mit anderen europäischen Institutionen zusammen arbeiten, insbesondere erkennt er den europäischen Verband AEGEE Europe an.

Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

 

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke`` der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft teilt sich auf in

  • ordentliche Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder.

Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen bis zu einem Alter von 35 Jahren werden.

Passive Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht.

Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der Mitglieder. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis und sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Status der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht zum Fälligkeitstag des Beitrages über in eine Passive bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung.

Die Mitgliedschaft endet

  • bei passiven Mitgliedern nach Ablauf von acht Wochen nach Fälligkeit des Beitrages mit dem Beschluss des Vorstandes
  • mit dem Tod
  • mit der Austrittserklärung in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende.
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitglieds vorläufig über den Ausschluss; die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig (vereinsintern) darüber.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann mit Beschluss des Vorstands in eine fördernde Mitgliedschaft übergehen, falls das Mitglied länger als 1 Jahr nicht im wöchentlichen Treffen anwesend war. Dies ist anhand der Protokolle der wöchentlichen Treffen nachzuprüfen. Der Mitgliedsbeitrag für dieses Mitglied ändert sich dabei nicht. Das Mitglied muss, falls es erreichbar ist, über den Beschluss benachrichtigt werden. Der Beschluss kann auf Wunsch des betroffenen Mitglieds jederzeit rückgängig gemacht werden.

 

Beiträge

Ein Jahresmitgliedsbeitrag ist zu leisten. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Schlichtungsausschuss
  4. der Beirat

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.

 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstandsmitglieder müssen an einer Karlsruher Hochschule immatrikuliert sein.

Ausnahmen von dieser Regelung genehmigt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom restlichen Vorstand ein Mitglied nachtgewählt.

Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

Geschäftsbereich des Vorstandes

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten. Für alle nicht ausschließlich vereinsinternen Rechtshandlungen ist jedoch von einem weiteren Vorstandsmitglied vorher die Genehmigung einzuholen.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu mehr als Euro 2500 verpflichten, im Namen des Vereins von mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

 

Finanzkontrolle

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben Jahresrechnungen zu prüfen und mit einem schriftlichen Prüfvermerk zu versehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ihnen zur Auskunft verpflichtet. Eine Kassenprüfung findet einmal jährlich statt. Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt.

 

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet einmal jährlich statt und zwar nicht während der vorlesungsfreien Zeit. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzuladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Genehmigung der Jahresrechnung
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern
  5. Wahl von AGORA-Delegierten (AGORA = Hauptversammlung des europäischen Verbandes AEGEE Europe)
  6. Satzungsänderung
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  9. Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen
  10. Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaft
  11. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  13. Beschlussfassung über Namensänderung
  14. Bestellung eines Schlichtungsausschusses
  15. Wahl eines Beirates

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit ist festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist ein zweites Mal einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. Anwesende ordentliche Mitglieder haben in der Versammlung je eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind auf Antrag geheim. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Sollten mehrere gleiche Posten außerhalb des Vorstandes zu besetzen sein, so sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Niederschriften

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind in geeigneter und dauerhafter Weise zu archivieren und per E-Mail an die Vereinsmitglieder zu versenden.

Über alle wöchentlichen Treffen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das in geeigneter und dauerhafter Weise zu archivieren und per E-Mail an die Vereinsmitglieder zu versenden ist. Teil des Ergebnisprotokolls ist die Anwesenheitsliste.

 

Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen höchstens ein Mitglied im Vorstand sein darf. Seine Aufgabe besteht darin, nach Aufruf in internen Konflikten richtungsweisend zu entscheiden.

 

Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds einen Beirat wählen. Der Beirat kann aus natürlichen und juristischen Personen zusammengesetzt sein. Mitglieder des Beirats sollen solche Personen sein, die die Ziele von AEGEE unterstützen. Die Aufgaben des Beirats sind:

  1. Beratung der Organe des Vereins
  2. Unterstützung der externen Arbeit von AEGEE Karlsruhe e.V..

 

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind als Tagesordnungspunkte bekannt zu geben und mit der Einladung zu versenden.

 

Vereinsauflösung

Zur Auflösung des Vereins ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Völkerverständigung.

 

Vereinsordnung

Der Verein hat eine Vereinsordnung, in der ergänzend zur Satzung Verfahrensfragen geregelt werden.

Verabschiedung und Änderungen der Vereinsordnung können mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorgeschlagene Änderungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Vereinsordnung


Stand: Juli 2002

Die Vereinsordnung besteht aus:
•  der Beitragsordnung
•  der Wahlordnung 
•  einer Geschäftsordnung
•  einer Erstattungsordnung
•  der Verfahrensordnung für den Vorstand
•  der Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss

Sie soll ein geregeltes Vereinsleben ermöglichen und allen Mitgliedern die Arbeit erleichtern. Als Angliederung zur Satzung enthält die Vereinsordnung deren Ausführungsbestimmungen. Die Vereinsordnung tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft. Die Verabschiedung erfolgt mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung.

1.   Beitragsordnung


§ 1  Allgemeines
1) Von den Vereinsmitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten (§ 6 der Vereinssatzung).
2) Das Beitragsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
3) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt in voller Höhe. Der Betrag ist sofort fällig. Für neue Mitglieder fällt unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts der volle Jahresbeitrag an. Volle Mitgliederrechte haben alle Mitglieder, die den fälligen Beitrag bezahlt und ihre Beitrittserklärung unterschrieben haben.
4)  Für die alten Mitglieder ist die Zahlung des Jahresbeitrages bis zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig.

§ 2  Höhe des Beitrags
1)  Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder: 25 Euro.
2)  Für fördernde Mitglieder:
a. Betriebe/Unternehmen/Organisationen bis 500 Mitarbeiter/Mitglieder oder bis 25 Mio. Euro Umsatz/Jahr: 200 Euro.
b. Betriebe/Unternehmen/Organisationen  über 500 Mitarbeiter/Mitglieder oder über 25 Mio. Euro Umsatz/Jahr: 500 Euro.
c.  Für natürliche oder juristische Personen, die nicht unter a. oder b. fallen: 25 Euro (Minimum) bzw. ein Betrag entsprechend der Selbsteinschätzung.

3)  Für Mitglieder anderer Lokalgruppen 
Mitglieder anderer AEGEE-Lokalgruppen, die zu AEGEE Karlsruhe wechseln, sind für das laufende Kalenderjahr beitragspflichtig, wenn sie keinen Nachweis über einen bereits gezahlten Jahresbeitrag an die Herkunftsantennen erbringen.



2.   Wahlordnung


§ 1  Wahlausschuss
1) Zu Beginn der Wahlen in der Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuss zu wählen.
2) Er besteht aus dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern.
3) Seine Aufgabe ist zunächst, durch eine Abstimmung feststellen zu lassen, für welche Wahlen eine geheime Wahl gewünscht wird. Insbesondere ist er für die ordnungsgemäße Durchführung aller Wahlen sowie das Festhalten der Wahlergebnisse zuständig.

§ 2  Wahl des Vorstandes
Der Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute  Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die  relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 3   Wahl der Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr gewählt. Es findet ein Wahlgang statt, bei dem die relative Mehrheit der gültigen Stimmen ausreichend ist.

§ 4  Wahl der AGORA-Delegierten
Die Delegierten der AGORA von AEGEE Europe werden für zwei aufeinanderfolgende AGORAS gewählt. Die Anzahl der AGORA-Delegierten richtet sich nach der Stimmenzahl in der AGORA und, wenn möglich, drei Stellvertretern. Die Mitgliederversammlung sollte sie aus dem Kreis der aktiven Mitglieder, aber nicht nur aus dem Vorstand, wählen. Bei der Wahl ist die relative Mehrheit der gültigen Stimmen ausreichend.

§ 5  Wahl der Schlichter
Für die Dauer eines Jahres werden drei Schlichter gewählt (§ 16 der Satzung). Es findet ein Wahlgang statt, bei dem die  relative Mehrheit der gültigen Stimmen ausreichend ist.



3. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung


§ 1  Beschlussfähigkeit
Bei einer Mitgliederversammlung ist zunächst die Beschlussfähigkeit festzustellen, gegebenenfalls ein zweites Mal einzuladen.

§ 2  Zuspätkommen
Alle Mitglieder, die unentschuldigt  mehr als eine halbe Stunde nach Versammlungsbeginn eintreffen, sind nicht stimmberechtigt.

§ 3  Leitung
Die Leitung der Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied übernommen. Es eröffnet und schließt die Versammlung und führt die Rednerliste. Grundsätzlich sollten alle Vorstandsmitglieder für einen geordneten Verlauf der Versammlung Sorge tragen. Der Vorsitzende erteilt das Wort und ist berechtigt, das Wort zu entziehen bzw. die Diskussion abzubrechen, wenn kein Fortgang in der Sache erkannt werden kann.

§ 4  Abgabe der Leitung
Die Leitung der Mitgliederversammlung ist abzugeben, wenn die Angelegenheit die Person selbst betrifft 

§ 5  Schriftführer
Der Schriftführer führt:
•  die Anwesenheitsliste
•  das Protokoll und hat dabei insbesondere auf eine klare Ausdrucksweise, insbesondere bei Anträgen zu achten.

§ 6  Einladung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält eine  Tagesordnung. Über eine Änderung der Reihenfolge kann in der Versammlung abgestimmt werden.

§ 7  Anträge
Grundsätzlich sind Anträge schriftlich einzureichen, auch während des Ablaufs der Sitzung. Davon ausgenommen werden:
•  Anträge, die die Redezeit begrenzen
•  Anträge, die Sitzung zu unterbrechen
•  Anträge auf Schluss der Rednerliste
•  Anträge auf Schluss der Debatte
•  Anträge, einen Verhandlungsgegenstand an den Vorstand oder einen Ausschuss zu verweisen.
Über diese Anträge wird sofort abgestimmt.

§ 8  Beschlussfassung
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens vier Stunden nach
Versammlungsbeginn getätigt sein.

§ 9  Wortmeldungen
Das Wort ist nach der Rednerliste zu erteilen. Vorzuziehen sind Wortmeldungen
•  zur Satzung und Geschäftsordnung
•  zur Klärung einer Tatsache
•  zur faktischen Richtigstellung.



4. Erstattung von Auslagen



§ 1  Allgemeines
1)  Als gemeinnützige und von der Körperschaftssteuer befreite Vereinigung verwendet AEGEE Karlsruhe ihre finanziellen Mittel für den satzungsgemäßen Vereinszweck.
2)  In diesem Sinne entscheidet der Vorstand über die satzungsgemäße und sparsame Verwendung der Vereinsmittel.
3)  Der Schatzmeister überwacht die Einnahmen- und Ausgabensituation des Vereins und ist für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit verantwortlich.

§ 2  Auslagen für den Verein
1)  Auslagen von Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer vereinsinternen Aufgaben und der vom Vorstand festgesetzten Mittelverwendung werden ihnen erstattet.
2)  Im Einzelfall entscheidet der Schatzmeister über die Erstattung, bei Streitfällen und im Zweifel entscheidet der Vorstand.
3)  Auslagen für den Verein sind spätestens acht Wochen nach ihrer Entstehung dem Schatzmeister zur Erstattung vorzulegen.

§ 3  Reisekosten
1) Reisekosten für den Besuch von Veranstaltungen und für Fahrten außerhalb Karlsruhes, die dem Vereinszweck förderlich sind, können den Mitgliedern des Vereins unter bestimmten Bedingungen erstattet werden:
a. Der Vorstand beschließt im Einzelfall, zu welchem Zweck/welcher Veranstaltung und für welchen Personenkreis/in welcher Funktion Reisekosten erstattet werden können.
b.  Er berücksichtigt dabei die finanzielle Situation des Vereins, insbesondere den Eingang von Spenden zu diesem Zweck.
c.  Für Beträge bis 25 Euro gelten die allgemeinen Regeln der Auslagenerstattung entsprechend.

2)  Im einzelnen können erstattet werden:
a. Entweder Fahrtkosten 2. Klasse für die kürzeste Bahnverbindung bei günstigstem Tarif oder entsprechende Flugkosten oder eine Pauschale von 0,26 Euro pro gefahrenem Kilometer.
b. Entstandene Übernachtungskosten  (ohne Frühstück) gemäß Beleg bei Ausnützung der kostengünstigsten Übernachtungsmöglichkeit.
c.  Für die Verpflegung am Ort (inkl. Frühstück) 19,50 Euro bzw. anteilige Beträge.

3) Reisekostenabrechnungen sind auf dem hierfür vorgesehenen Formular schriftlich zu erstellen.



5. Verfahrensordnung des Vorstandes



§ 1  Allgemeines
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten. Jedoch müssen sämtliche Rechtshandlungen und Urkunden von einem weiteren Vorstandsmitglied genehmigt werden (§ 10 der Satzung).

§ 2  Vorstandssitzungen
1)  Zu jeder Vorstandssitzung müssen alle Mitglieder des Vorstands eingeladen werden. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
2)  Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 15 der Satzung).

§ 3  Geschäftsbereich des Vorstandes
1) Der Vorstand entscheidet über die laufenden Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Verwendung der finanziellen Mittel.  Der Vorstand erstellt ein Budget für das laufende Jahr und gibt es an die Mitglieder per E-Mail weiter.Seine Aufgaben umfassen die Bestimmung der Vereinspolitik, die Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten, interne und externe Verwaltungsaufgaben, sowie die Kassen – und Buchführung.
2)  Sollten sich Zweifel hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Vorstandes einstellen, kann von einem Mitglied die Ratifizierung einzelner Entscheidungen in Ausnahmefällen, die für den Verein von großer Bedeutung sind, auf der nächsten Mitgliederversammlung verlangt werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

Alles was kursiv ist, wurde als Änderung vorgeschlagen, jedoch nicht übernommen:

3)  Die Aufgaben des Schatzmeisters sind insbesondere:
•  die Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Vereins
•  eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung aus der die Ein- und Ausgaben des Vereins klar hervorgehen.

•  die Adressverwaltung der Mitglieder und die Aktualisierung der Mitgliederliste
•  die Erstellung eines Financial Reports und dessen Versendung an AEGEE Europe jeweils vor einer AGORA.
•  die Dokumentation und Archivierung der vorstehend genannten Aufgaben.

4)  Die Aufgaben des Schriftführers sind insbesondere:
•  die Anfertigung von Niederschriften  der wöchentlichen Treffen, der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen als Ergebnisprotokoll, sowie deren Publizierung an die Mitglieder des Vereins.
•  die zügige Beantwortung von Anfragen an die E-Mail Adresse Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , wenn nötig nach Rücksprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.
•  die Aktualisierung des Address Books von AEGEE Europe
•  die Betreuung der Postfächer des Vereins an der Universität und die damit verbundene Weitergabe von Informationen an die Vereinsmitglieder.
5)  Die Aufgaben der beiden Stellvertreter des Vorsitzenden sind insbesondere:
•  die Weitergabe von Informationen an die Vereinsmitglieder, die über die Mailinglisten Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. und Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. verbreitet werden.
•  die Sicherstellung der Aktualität der Homepage von AEGEE Karlsruhe e.V.
•  die Unterstützung des Vorsitzenden bei der laufenden Arbeit insbesondere in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Mittelbeschaffung.
6)  Die Aufgaben des Vorsitzenden sind insbesondere:
•  die Einhaltung der Aufgaben nach Abschnitt 1 von § 3 der Geschäftsordnung des Vorstandes
•  die Verwaltung von Passwörtern des Vereins, insbesondere
o  des Domino Master Accounts
o  des jeweils aktuellen Export-Passwortes
•  die Einführung neuer Mitglieder in die Arbeit und die Kultur von AEGEE 
•  die Gewährleistung einer umfassenden  Übergabe und Einarbeitung des neuen Vorstandes und die damit verbundene Dokumentation der jeweiligen Aufgaben.
7)  Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten hat jedes Vorstandsmitglied für seinen Nachfolger eine schriftliche Übergabe seines jeweiligen Aufgabenbereichs zu erstellen in der alle wichtigen Informationen für den Nachfolger zusammen gefasst sind.


§ 4  Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder werden von den Verbliebenen nachgewählt. Das Wahlverfahren ist soweit möglich analog dem der Mitgliederversammlung.



6. Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss


§ 1  Zuständigkeit
Der Schlichtungsausschuss ist dafür zuständig, nach Anruf in internen Konflikten richtungsweisend zu entscheiden (§ 16 der Satzung). Insbesondere soll die Beilegung von Konflikten zwischen den Mitgliedern von der Mitgliederversammlung fern gehalten werden.

§ 2  Vorgehen
Bei Anruf wird ein Termin vereinbart, an dem die aufgetretenen Probleme innerhalb der streitenden Parteien mit den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses diskutiert und nach Möglichkeit auf eine Einigung hingewirkt werden soll.

§ 3  Entscheidung 
Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 4  Entscheidungsbekanntgabe
Innerhalb einer Woche nach dem Schlichtungstermin gibt der Schlichtungsausschuss schriftlich seine Weisung den streitenden Parteien und dem Vorstand bekannt.

§ 5   Betroffenheit
Ist ein Mitglied des Schlichtungsausschusses von den Streitigkeiten betroffen, so wird von den anderen beiden ein anderes Mitglied nachgewählt. Sind mehrere Mitglieder des Schlichtungsausschusses betroffen, wird die Entscheidung über Streitigkeiten an die Mitgliederversammlung zurückübertragen.